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MautVvfV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

MautVvfV Art. 16Beendigung des Verfahrens

Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren

In forceOfficial text

Das Verfahren ist beendet, wenn 1.

der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,

2.

sich die Parteien geeinigt haben,

3.

der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder

4.

der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.