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MauerG · Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer

MauerG Art. 6Rechtsverordnungsermächtigung

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Auflösung des Fonds, der Verwaltung der Mittel zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken gemäß § 5 Absatz 2 sowie der Zahlungsmodalitäten nach § 3 zu regeln.