MaStRV · Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
MaStRV Art. 4Registrierung von Behörden
Abschnitt 2 Registrierungen
Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren.