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MaStRV · Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

MaStRV Art. 18Zusätzliche Meldepflicht

Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

In forceOfficial text

Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.