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MaschFüAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

MaschFüAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.

Prüfen,

9.

Branchenspezifische Fertigungstechniken,

10.

Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.

Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,

12.

Steuern des Materialflusses,

13.

Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,

14.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.