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MaSanV · Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

MaSanV Art. 4Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen

In forceOfficial text

Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.