MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV Art. 33Teilübergang einer eingetragenen Marke
Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.