MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV Art. 26Urkunde, Bescheinigungen
Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung
Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.