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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 26Urkunde, Bescheinigungen

Teil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung

In forceOfficial text

Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.