Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 21Entscheidung über die Klassifizierung

Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

In forceOfficial text

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.