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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 17Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

Abschnitt 1 Anmeldungen

In forceOfficial text

(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.