MariMedV · Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
MariMedV Art. 3Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord
Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.