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MalerLackAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

MalerLackAusbV Art. 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

In forceOfficial text

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten: 1.

Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen

mit 30 Prozent,

2.

Ausführen eines Kundenauftrags

mit 40 Prozent,

3.

Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen

mit 10 Prozent,

4.

Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen

mit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.