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MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV Art. 26Laufbahnprüfung

Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen

In forceOfficial text

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1.

einer schriftlichen Sprachprüfung,

2.

einer mündlichen Sprachprüfung,

3.

einer schriftlichen Fachprüfung und

4.

einer mündlichen Fachprüfung.