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MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV Art. 18Auslandspraktikum

Abschnitt 3 Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.

(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete: 1.

Verwaltungsabläufe an der Auslandsvertretung, insbesondere das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

2.

Rechts- und Konsularwesen, insbesondere die Bearbeitung von Pass- und Visaangelegenheiten, sowie

3.

Informationstechnik und Anwenderbetreuung.

(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.