Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

MADG Art. 41Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

Teil 3 Übermittlungen

In forceOfficial text

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1.

zur Erfüllung seiner Aufgaben oder

2.

zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.