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MADG · Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

MADG Art. 39Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

Teil 3 Übermittlungen

In forceOfficial text

Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde.