Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MaßschuhmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

MaßschuhmAusbV Art. 10Prüfungsbereich Schuhreparatur

Unterabschnitt 2 Teil 1 der Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,

2.

Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,

3.

Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,

4.

Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,

5.

anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,

6.

Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,

7.

Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und

8.

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.