Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

MünzG · Münzgesetz

MünzG Art. 2Ausprägung von Sammlermünzen

In forceOfficial text

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen 1.

auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und

2.

deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung

ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.