MüMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk
MüMstrV Art. 1Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.