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MüG · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

MüG Art. 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.

„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,

2.

„Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,

3.

„Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.