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LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG Art. 45

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In forceOfficial text

Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.