LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG Art. 34
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.
LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.