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LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG Art. 30

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In forceOfficial text

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam.

(2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem Schuldner auf Antrag auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.