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LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG Art. 19

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In forceOfficial text

Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag anstelle der sonst zuständigen Behörde darüber entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes beanstandet werden.