LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG Art. 17
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.