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LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG Art. 10

Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In forceOfficial text

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.