LwRentBkG · Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG Art. 14Arreste und Zwangsvollstreckungen
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden.