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LWLogAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

LWLogAusbV Art. 7Ausbildungsberufsbild

Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

6.

Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,

7.

Einsatz von Arbeitsmitteln,

8.

Annahme von Gütern,

9.

Lagerung von Gütern,

10.

Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

11.

Versand von Gütern.