LWLogAusbV Art. 15Nichtanwendung von Vorschriften
Vierter Teil Schlussvorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.