Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LwG · Landwirtschaftsgesetz

LwG Art. 3

In forceOfficial text

Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.