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LwAusbV 1995 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin

LwAusbV 1995 Art. 2Ausbildungsdauer

In forceOfficial text

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.