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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 63bFlugplan

1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein zu bestimmten Stichtagen (bis zum 28. Februar für die Sommerflugplanperiode, bis zum 30. September für die Winterflugplanperiode eines jeden Jahres) die Vorlage des Flugplans verlangen. Der Flugplan wird wirksam, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widerspricht.