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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 49Begriffsbestimmung und Einteilung

3. Landeplätze

In forceOfficial text

(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als 1.

Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),

2.

Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).