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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 41Anzeigepflichten, Änderungsanträge

1. Flughäfen

In forceOfficial text

(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.