LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO Art. 106aSelbstbehalt
5. Gemeinsame Vorschriften
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.