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LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO Art. 102aAnzeigepflicht

2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden

In forceOfficial text

Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.