Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LuftvKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau

LuftvKflAusbV Art. 11Prüfungsbereich Personal und Beschaffung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,

2.

Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und

3.

rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.