Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

LuftVG Art. 42

1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

In forceOfficial text

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.