Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

LuftVG Art. 21a

3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen

In forceOfficial text

Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.