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LuftVerkSiV · Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

LuftVerkSiV Art. 3

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung 1.

die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.

2.

Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.