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LuftSiAV · Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

LuftSiAV Art. 9Zulassungsverfahren

Abschnitt 3 Zulassung von Sicherheitsausrüstung

In forceOfficial text

(1) Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüstung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis auf die Zertifikatsnummer schriftlich zu beantragen.

(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob die in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm für die Zulassung von Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, von der zertifizierten Sicherheitsausrüstung an ihrem vorgesehenen Einsatzort oder Ort mit vergleichbaren Betriebsbedingungen zum vorgesehenen Einsatzort erfüllt werden. Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung stellt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Sicherheitsausrüstung für die Zulassung zur Verfügung.