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LuftSiAV · Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes

LuftSiAV Art. 17Durchführung von Routinetests

Abschnitt 5 Überwachung von Sicherheitsausrüstung

In forceOfficial text

(1) Die Überwachung von zugelassener Sicherheitsausrüstung durch Routinetests am Einsatzort erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung können Routinetests unabhängig vom Einsatzort erfolgen.

(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Routinetests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.

(3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben für Routinetests der Anlage R zum Nationalen Sicherheitsprogramm, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.