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LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

LuftSchlichtV Art. 5Besorgnis der Befangenheit

Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung

In forceOfficial text

(1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.

(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.