LuftRegV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen LuftRegV Art. 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 5 Schlußvorschriften In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 17 Contents