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LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 45bAnrechnung von Flugzeiten

Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer

In forceOfficial text

Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist: 1.

die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,

2.

die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,

3.

die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

4.

die Flugzeit als Prüfer sowie

5.

die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.