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LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 113Prüfung

Unterabschnitt 3 Flugdienstberater

In forceOfficial text

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf 1.

die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,

2.

die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.