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LuftGerPV · Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

LuftGerPV Art. 15Durchführungsvorschriften

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.