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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 80

Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

In forceOfficial text

(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben 1.

die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen ist,

2.

das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3.

die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

4.

die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,

5.

der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle.

(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.