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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 74

Fünfter Abschnitt Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen

In forceOfficial text

Erlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71 auf Ersatzteile erstreckt, durch den Untergang oder die Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des belasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich der vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile fort, soweit nicht die gesicherte Forderung erloschen ist.