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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 70

Fünfter Abschnitt Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen

In forceOfficial text

(1) Für die Erweiterung, die Eintragung und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß.

(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.